Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kooperation („AGB“) gelten für jede Kooperationsvereinbarung, die zwischen: (i) der jeweils in der Kooperationsvereinbarung benannten Einheit der SSG („STOCK“) und (ii) dem in der Kooperationsvereinbarung benannten offiziellen Partner von STOCK („Partner“) abgeschlossen werden. Gemeinsam werden die Parteien als „Parteien“ und einzeln als „Partei“ bezeichnet.
Die Parteien beabsichtigen, eine langfristige und konstruktive Kooperation zur Förderung sowie zur on-trade Aktivierung von Produkten der SSG im Gebiet aufzubauen. Diese AGB ergänzen jede Kooperationsvereinbarung und regeln alle rechtlichen und operativen Aspekte der Kooperation, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Kooperation dient der Vermarktung und Sichtbarkeit der Produkte im on-trade Umfeld. Sie begründet insbesondere keine Liefer- oder Bezugsbindung und keinen Warenkauf zwischen STOCK und Partner.
Sofern in dieser Vereinbarung nicht anders angegeben, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Empfangende Partei“ bezeichnet die Partei, die vertrauliche Informationen im Rahmen dieser Vereinbarung erhält.
„Gebiet“ bezeichnet Deutschland.
„Höhere Gewalt“ bezeichnet jedes Ereignis oder jede Umstände außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei, die die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung verhindert oder verzögert und mit angemessener Sorgfalt nicht vermieden oder überwunden werden konnten. Solche Ereignisse können unter anderem Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, zivile Unruhen, Streiks oder Arbeitskämpfe, Epidemien oder Pandemien, behördliche Maßnahmen, Embargos oder Ausfälle öffentlicher Versorgungs- oder Transportsysteme umfassen. Zur Klarstellung: Wirtschaftliche Schwierigkeiten, Inflation Marktveränderungen, Währungsschwankungen oder andere finanzielle oder kommerzielle Probleme gelten
nicht als Ereignisse höherer Gewalt.
„IP-Rechte“ oder „Rechte an geistigem Eigentum“ bezeichnet sämtliche immateriellen Rechte und Rechtspositionen sowie die hierauf bezogenen Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Abfüllung/Verpackung, Kennzeichnung, Gestaltung, Vermarktung, dem Vertrieb oder der Bewerbung der Marken oder Produkte stehen, einschließlich (ohne Beschränkung) Marken und Unternehmenskennzeichenrechte (eingetragen oder nicht eingetragen), Handelsnamen, Logos, Slogans, Domainnamen und Social‑Media‑Handles, Urheber- und Leistungsschutzrechte, Design/Geschmacksmusterrechte (einschließlich Produkt, Flaschen‑, Etikett‑ und Verpackungsdesigns), Patente,
Gebrauchsmuster und sonstige technische Schutzrechte, Rechte an Software, Datenbanken und digitalen Inhalten, Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG, Know‑how, Rezepte, Formeln, Herstellungs und Produktionsverfahren sowie sämtliche Goodwill und sonstigen zugehörigen Rechte. Erfasst sind ferner alle Anmeldungen, Registrierungen, Erneuerungen, Erweiterungen, Fortsetzungen und Neuauflagen
sowie alle daraus abgeleiteten oder damit verbundenen Rechte, gleichgültig, ob sie derzeit bestehen oder künftig entstehen, und jeweils weltweit.
„Kooperationsvereinbarung“ bezeichnet die Vereinbarung zwischen den Parteien, die die kommerziellen Bedingungen, Verpflichtungen und Konditionen für die Förderung und Aktivierung von Produkten der SSG im Gebiet festlegt
„Marken“ bezeichnet die Marken von SSG, die in einer Kooperationsvereinbarung aufgeführt sind.
„Markenzeichen“ bezeichnet jedes Wort, jeden Namen, jedes Symbol, Logo, Design, jeden Slogan, jede Markenaufmachung oder andere Kennzeichnung, die von SSG verwendet oder beabsichtigt wird, um ihre Produkte, Verpackungen und/oder Marketingmaterialien von denen anderer zu unterscheiden, unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, einschließlich aller Anmeldungen, Registrierungen, Verlängerungen und damit verbundenen Rechte in jeder Gerichtsbarkeit.
„Offenlegende Partei“ bezeichnet die Partei, die vertrauliche Informationen im Rahmen dieser Vereinbarung offenlegt.
„Personenbezogene Daten“ bezeichnet Informationen, die eine lebende Person identifizieren oder in Kombination mit anderen Informationen identifizierbar machen, einschließlich Namen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern, Identifikationsnummern, Standortdaten oder anderer Daten, die gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen direkt oder indirekt zur Identifizierung einer Person verwendet werden können.
„Produkte“ bezeichnet die Artikel aus dem Markenportfolio von SSG, die im Gebiet vertrieben werden dürfen und von einem unabhängigen Lieferanten an den Partner geliefert werden.
„schriftlich/ in Schriftform“ bezeichnet jede Form der schriftlichen Kommunikation, einschließlich E-Mail, sofern in dieser Vereinbarung nicht anders angegeben.
„SSG“ bezeichnet die globale Unternehmensgruppe Stock Spirits, einen führenden europäischen Hersteller von Spirituosen mit einem Portfolio hochwertiger alkoholischer Produkte.
„Vereinbarung“ bezeichnet diese AGB und jede Kooperationsvereinbarung sowie alle anwendbaren Dokumente, die schriftlich auf diese Kooperation zwischen den Parteien Bezug nehmen.
„Vertrauliche Informationen“ bezeichnet alle nicht öffentlichen Daten in jeglicher Form (mündlich, schriftlich, elektronisch oder anderweitig), einschließlich, aber nicht beschränkt auf technische, wirtschaftliche und rechtliche Informationen, Vermarktungs- und Forschungsstrategien, Produkte,
Formeln, Rezepte, Produktionsmethoden, Verpackungs- oder Produktdesigns, Finanzdaten, Geschäftsbetrieb, Kunden- und Lieferantendaten, Geschäftsgeheimnisse und jegliches geschützte Know-how. Dazu gehören auch alle Materialien oder Informationen, die von der empfangenden Partei unter Verwendung solcher vertraulichen Informationen entwickelt wurden. Die Existenz und die Bedingungen dieser Vereinbarung sowie alle Gespräche zwischen den Parteien über ihre Geschäftsbeziehung gelten ebenfalls als vertrauliche Informationen.
2.1 STOCK ernennt den Partner auf nicht-exklusiver, widerruflicher und befristeter Basis als offiziellen Partner für die Produkte im Gebiet für die Laufzeit dieser Vereinbarung, wie in der
Kooperationsvereinbarung angegeben. Der Partner akzeptiert diese Ernennung vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung.
2.2 Die Ernennung ist eine Kooperations-/Marketingernennung und begründet keine Vertriebs, Handelsvertreter- oder Agenturbeziehung. Diese Vereinbarung begründet keinen Kaufvertrag über Produkte zwischen STOCK und dem Partner. Der Partner bezieht Produkte eigenständig über unabhängige Lieferanten.
2.3 STOCK bestätigt, dass es ein autorisiertes Unternehmen der SSG im Gebiet ist; ferner bestätigt STOCK, dass die im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Produkte gemäß den geltenden Lizenzen und lokalen Vorschriften hergestellt werden.
2.4 Der Partner erklärt, dass er alle erforderlichen Lizenzen für den Verkauf alkoholischer Getränke im Gebiet besitzt und alle geltenden nationalen und lokalen Gesetze in Bezug auf den Verkauf, die Lagerung, Hygiene sowie die Produktsicherheit einhält. Der Partner verpflichtet sich zusätzlich zur Einhaltung sämtlicher Vorschriften zu Alkoholwerbung, Jugendschutz, verantwortungsvollem Ausschank sowie lokaler Auflagen. Auf Anfrage hat der Partner den Nachweis über die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften und Anforderungen zu erbringen. Der Partner erfüllt alle in der Vereinbarung festgelegten Verpflichtungen.
2.5 Der Partner hat den Stock Spirits Verhaltenskodex und die Ethikrichtlinien für Geschäftspartner („SSG-Kodex“) zu prüfen, der die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, Maßnahmen zur
Korruptionsbekämpfung, den Schutz von Informationen sowie die Minderung negativer sozialer und ökologischer Auswirkungen behandelt. Der Partner bestätigt, dass er sich verpflichtet, die im SSG Kodex festgelegten Grundsätze und Werte einzuhalten. Die Einhaltung des SSG-Kodex unterliegt der Bewertung und Überprüfung durch Stock.
2.6 Diese Vereinbarung enthält keine Vorgaben zu Einkaufs- oder Verkaufspreisen. Preis- und Lieferkonditionen werden ausschließlich zwischen dem Partner und seinen Lieferanten vereinbart.
3.1 Der Partner stellt sicher, dass im Ausschankbereich durch das Bar- und Servicepersonal die Marken standardmäßig angeboten und in Longdrinks sowie Cocktails verwendet werden, es sei denn, der Gast
wünscht ausdrücklich eine andere Marke.
3.2 Die Verpflichtungen zur Platzierung, Nennung oder zum Ausschank begründen keine Exklusivität. Der Partner bleibt frei, auch Wettbewerbsprodukte auszuschenken, zu listen oder zu bewerben. Eine Einschränkung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Partners ist nicht beabsichtigt; der Partner bleibt insbesondere frei in Sortimentsgestaltung und Lieferantenauswahl.
3.3 Der Partner trifft seine Bezugsentscheidungen unabhängig und kann Lieferanten frei wählen; die Benannten Lieferanten dienen ausschließlich der Nachweisführung.
4.1 Sämtliche Leistungen von STOCK erfolgen ausschließlich als Gegenleistung für nachweisbare Marketing- und Promotionsleistungen des Partners im Sinne dieser Vereinbarung.
4.2 Die Gesamtsumme der Leistungen von Stock gemäß der Kooperationsvereinbarung dient ausschließlich Planungszwecken und begründen keinen Zahlungsanspruch außerhalb der tatsächlicherfüllten und nachgewiesenen Voraussetzungen gemäß Kooperationsvereinbarung und diesen AGB.
5.1. Vorausgesetzt, der Partner hat sämtliche vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, erfolgt die Zahlung durch STOCK innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach Eingang der prüffähigen Rechnung direkt auf das Konto vom Partner.
5.2. STOCK ist berechtigt, Zahlungen bis zur Klärung zurückzuhalten, wenn begründete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben (insb. Korruption, Wettbewerb, Jugendschutz, Alkoholwerbung) oder gegen Nachweispflichten bestehen.
5.3. STOCK ist zur Aufrechnung mit fälligen Gegenansprüchen berechtigt. Der Partner darf nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
6.1. Sofern in der Kooperationsvereinbarung Zielmengen oder Zielwerte vorgesehen sind, erfolgt die Rückvergütung anteilig auf Basis der tatsächlich bezogenen und nachgewiesenen Mengen gemäß der Kooperationsvereinbarung.
6.2. Sofern der Partner seine vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält, entfallen die Leistungen von STOCK der Klausel 4 dieser AGB. Sollte seitens STOCK insofern eine Vorleistung erfolgt sein, hat STOCK Anspruch auf Rückzahlung, kann also insbesondere (ggf. teilweise) bereits gezahlte Leistungen zurückfordern. Rückforderungen sind innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung zu begleichen. STOCK kann Rückforderungsansprüche mit künftigen Leistungen verrechnen.
7.1. Die Regelungen dieser Vereinbarung stützen sich auf die Annahme, dass der Partner derzeit die Produkte vom benannten Lieferanten (ausschließlich Getränkefachhandel) bezieht. Dem Partner ist grundsätzlich gestattet, die Produkte über einen Lieferanten seiner Wahl zu beziehen. Ein Wechsel des Lieferanten während der Vereinbarungslaufzeit ist demnach gestattet. In diesem Fall ist der Partner jedoch verpflichtet, STOCK vorab schriftlich darüber zu informieren. Erfolgt keine vorherige schriftlich Mitteilung, besteht für diese Einkäufe kein Anspruch auf Rückvergütungen gemäß dieser Vereinbarung. Ein Lieferantenwechsel berührt nicht die Unabhängigkeit des Lieferanten und begründet keine Verpflichtung von STOCK, Belieferung sicherzustellen.
7.2. Mit Beginn der Vereinbarung räumt der Partner STOCK ein für die Laufzeit dieser Vereinbarung gültiges Recht ein, bei den benannten Lieferanten Auskünfte über die vom Partner bezogenen STOCK Produkte einzuholen. Der Partner verpflichtet sich ferner, sicherzustellen, dass die benannten Lieferanten berechtigt sind, diese Informationen auf Anfrage an STOCK weiterzugeben. Die hierfür erforderliche Zustimmungserklärung gemäß Anlage 1 der Kooperationsvereinbarung ist vom Partner vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zu vermeiden; soweit unvermeidbar, erfolgt sie im Einklang mit Klausel 8.7 dieser AGB.
8.1 Jede Partei verwendet vertrauliche Informationen ausschließlich für Zwecke dieser Vereinbarung und behandelt sie streng vertraulich, unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei untersagt, sofern nicht anders in dieser Vereinbarung gestattet.
8.2 Diese Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die:
(a) vor der Offenlegung öffentlich zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich werden;
(b) der empfangenden Partei vor der Offenlegung rechtmäßig bekannt waren;
(c) von einem Dritten rechtmäßig offengelegt werden;
(d) mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei offengelegt werden;
(e) von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Nutzung vertraulicher Informationen der offenlegenden Partei entwickelt wurden; oder
(f) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen, vorausgesetzt, die empfangende Partei informiert die offenlegende Partei unverzüglich und arbeitet mit ihr zusammen, um die Offenlegung zu begrenzen. Der Zugang zu vertraulichen Informationen ist auf autorisierte Mitarbeiter mit entsprechendem Bedarf beschränkt. Die empfangende Partei stellt sicher, dass diese Mitarbeiter schriftlich zur Einhaltung
gleichwertiger Vertraulichkeitspflichten verpflichtet sind und haftet für deren Handlungen und Unterlassungen.
8.4 Die offengelegten Informationen bleiben ausschließliches Eigentum der offenlegenden Partei.
8.5 Nach Beendigung der Vereinbarung oder auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei alle vertraulichen Informationen unverzüglich zurückzugeben oder auf Wunsch zu vernichten
und zu bestätigen, dass keine Kopien zurückbehalten wurden, es sei denn, eine Aufbewahrung ist gesetzlich vorgeschrieben.
8.6 Die Vertraulichkeitspflichten gelten für zehn (10) Jahre nach Beendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gilt die Vertraulichkeit, solange sie Geschäftsgeheimnisse bleiben.
8.7 Jede Partei verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze, einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Jede Partei handelt als eigenständiger Verantwortlicher für personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Vereinbarung ausgetauscht werden, und setzt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit um. Jede Partei stellt sicher, dass die erforderliche Dokumentation und Vereinbarungen für internationale Datenübermittlungen während der gesamten Laufzeit dieser Vereinbarung vorhanden und aufrechterhalten werden.
9.1 STOCK gewährt dem Partner eine widerrufliche, nicht übertragbare, befristete Lizenz zur Nutzung der Marken/Markenzeichen im Gebiet ausschließlich zum Zwecke der Bewerbung, Listung, Darstellung, des Angebots und Ausschanks der Produkte im Rahmen dieser Vereinbarung.
9.2 Der Partner verpflichtet sich, STOCK unverzüglich über tatsächliche, drohende oder vermutete Verletzungen der IP-Rechte von SSG im Gebiet zu informieren und auf dem Laufenden zu halten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Fälschungen, Nachahmungen und Imitationen der Produkte.
9.3 STOCK behält sich das alleinige Ermessen über alle Maßnahmen zur Durchsetzung der IP-Rechte von SSG vor, einschließlich Einleitung, Steuerung und Beilegung von Verfahren. STOCK trägt alle damit verbundenen Kosten. Der Partner ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von STOCK rechtliche Schritte wegen unbefugter Nutzung von IP-Rechten von SSG einzuleiten, es sei denn, dies ist gesetzlich zulässig.
9.4 Sofern nicht ausdrücklich in Klausel 9.1 dieser AGB vorgesehen, erwirbt der Partner keinerlei Rechte, Eigentum oder Ansprüche an den IP-Rechten von SSG.
10.1 Verletzt eine Partei diese Vereinbarung wesentlich und behebt diese Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung der nicht verletzenden Partei – sofern die Verletzung behebbar ist –, so kann die nicht verletzende Partei die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung (einschließlich per E-Mail) kündigen. STOCK ist berechtigt, Leistungen vorübergehend auszusetzen, solange eine wesentliche Pflichtverletzung andauert.
10.2 STOCK ist berechtigt, diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder Leistungen auszusetzen, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:
(a) der Partner Produkte der SSG bezieht oder ausschenkt, die in der Europäischen Union nicht verkehrsfähig sind;
(b) der Partner gegen den SSG-Kodex oder gegen anwendbare gesetzliche oder behördliche Vorgaben verstößt, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholvertrieb, Jugendschutz, (Alkohol-)Werbung, Korruptionsbekämpfung, Wettbewerbsrecht oder geistigem Eigentum;
(c) Der Partner oder dessen verbundene Unternehmen erwerben eine Mehrheitsbeteiligung an einem Dritten, der Produkte herstellt, vertreibt oder bewirbt, die mit den Marken konkurrieren;
(d) Ein Kontrollwechsel tritt ein, bei dem 50 % oder mehr der Eigentums- oder Stimmrechte des Partners auf einen Dritten übertragen werden;
(e) Produkte werden durch einen Gläubiger des Partners beschlagnahmt;
(f) Der Partner stellt seine Geschäftstätigkeit ganz oder überwiegend für mindestens drei (3) aufeinanderfolgende Wochen ein, wobei 50 % oder mehr seiner Aktivitäten im Zusammenhang mit den Produkten betroffen sind;
(g) Der Partner verstößt gegen geltendes Recht oder Vorschriften im Gebiet, insbesondere im Hinblick auf Alkoholverkauf und-lizenzierung, Werbung, Jugendschutz, Korruptionsbekämpfung, fairen Wettbewerb oder Rechte an geistigem Eigentum;
(h) Der Partner oder dessen Mitarbeiter fordern, akzeptieren oder gewähren unzulässige Vorteile im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung; und/oder
(i) Der Partner handelt oder unterlässt Handlungen in einer Weise, die nach vernünftiger Einschätzung von STOCK dem Ruf von SSG oder deren IP-Rechten schaden könnte.
10.3 Jede Partei kann diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung (einschließlich per E-Mail) kündigen, wenn:
(a) die andere Partei aufgelöst wird; oder
(b) gegen die andere Partei ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird, einschließlich Liquidation, Zwangsverwaltung oder Geschäftsaufgabe, es sei denn, eine solche Kündigung würde unrechtmäßig in die Rechte des Insolvenzverwalters gemäß §§ 103 ff. InsO eingreifen.
11.1 Die Parteien haften nicht für die vollständige oder teilweise Nichterfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung, wenn diese Folge höherer Gewalt ist.
11.2 Die Partei, die ihre Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen kann, hat die andere Partei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Tagen, über das Eintreten und die Beendigung der Umstände höherer Gewalt zu informieren.
11.3 Sollten die Umstände höherer Gewalt länger als drei (3) Monate andauern, ist jede Partei berechtigt, diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Fall ist keine Partei berechtigt, Ersatz für entstandene Verluste zu verlangen.
Der Partner und STOCK sind unabhängige Vertragspartner. Sofern nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung vorgesehen, begründet diese Vereinbarung unter keinen Umständen eine Vertretung, Agentur, ein Joint Venture oder eine Befugnis des Partners, im Namen von STOCK Vereinbarungen mit Dritten zu verhandeln. Dies umfasst insbesondere jegliche Befugnis, Preis- oder Lieferkonditionen festzulegen oder gegenüber Lieferanten im Namen von STOCK aufzutreten.
13.1 Diese Vereinbarung sowie das Verhältnis der Parteien unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
13.2 Die Parteien verpflichten sich, etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung zunächst einvernehmlich zu lösen. Sollte dies nicht gelingen, unterliegen alle Streitigkeiten, Klagen, Ansprüche oder Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder dem Verhältnis der Parteien der ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Hamburg, Deutschland. Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Erstattung ihrer angemessenen Rechtskosten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Die Rechte und Pflichten der Parteien, die ihrer Natur nach über das Ende dieser Vereinbarung hinaus fortbestehen sollen, bleiben in vollem Umfang wirksam. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen
der Klauseln 3, 5 und 8. Alle entsprechenden Bestimmungen gelten fort, soweit dies zur Erfüllung der grundlegenden Zwecke dieser Vereinbarung erforderlich ist.
14.2 Keine Partei darf Rechte oder Pflichten aus dieser Vereinbarung ganz oder teilweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte übertragen.
14.3 Mitteilungen, Anzeigen und sonstige Erklärungen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind in Textform zu übermitteln; E‑Mail ist der bevorzugte Kommunikationsweg und hierfür ausreichend. Mitteilungen sind an die in der Kooperationsvereinbarung genannten (oder schriftlich aktualisierten) Mitteilungsadressen zu richten. Alternativ können Mitteilungen per Fax, Post oder durch persönliche Übergabe an die jeweils angegebenen bzw. schriftlich aktualisierten Kontaktdaten übermittelt werden. Jede Partei hat die andere Partei über Änderungen ihrer Mitteilungsadressen unverzüglich in Textform (E‑Mail ausreichend) zu informieren.
14.4 Im Falle eines Widerspruchs gilt folgende Rangfolge: (i) die Kooperationsvereinbarung; (ii) diese AGB; und (iii) alle einbezogenen Dokumente.
14.5 Verzichte müssen schriftlich erfolgen und von der Partei unterzeichnet sein, gegen die sie geltend gemacht werden. Ein Verzicht gilt nur für den konkret geregelten Sachverhalt und berührt keine weiteren Rechte. Die verspätete Ausübung eines Rechts stellt keinen Verzicht dar.
14.6 Diese Vereinbarung stellt die vollständige Übereinkunft zwischen den Parteien dar und ersetzt alle vorherigen Absprachen. Ungültige Bestimmungen werden durch gültige ersetzt, die dem wirtschaftlichen Willen der Parteien entsprechen.
14.7 Stock kann diese AGB jederzeit überarbeiten. Stock wird den Partner per E-Mail über Änderungen und das entsprechende Umsetzungsdatum informieren. Die geänderten AGB gelten ab ihrem Wirksamkeitsdatum für alle danach abgeschlossenen Vereinbarungen. Für Vereinbarungen, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden, gelten die geänderten AGB nur, wenn die Parteien ihre Anwendung ausdrücklich individuell vereinbaren. Stock ist nicht an die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Partners gebunden, es sei denn, diese werden ausdrücklich in eine schriftliche, von beiden Parteien ordnungsgemäß unterzeichnete Vereinbarung aufgenommen.
14.8 Ergänzungen oder Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen (E-Mail ausreichend) und von hierzu bevollmächtigten Vertretern bestätigt werden. Andere Bedingungen, die von einer Partei vorgeschlagen erden, sind unwirksam, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurden.